
Die Ansässigkeitsbescheinigung fürSerbien ist ein von der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellter(Wohn)Sitznachweis. Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Dokument, das einerSteuerbehörde vorgelegt wird, wenn die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung derDoppelbesteuerung beantragt wird.
Rechte ausDoppelbesteuerungsabkommen mit Serbien können von natürlichen oder juristischenPersonen ausgeübt werden. Zur Ausübung der Rechte ausDoppelbesteuerungsabkommen ist der Interessent verpflichtet, eineAnsässigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung wirdvon der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellt. Die so ausgestellteBescheinigung enthält Angaben über den (Woh)nsitz des Antragstellers.
Ansässigkeitsbescheinigung wird vomSteueramt Serbiens ausgestellt. Es gibt zwei Arten vonAnsässigkeitsbescheinigungen: POR 1 und POR 2.
POR 1 ist eineAnsässigkeitsbescheinigung, die einem in Serbien ansässigen Steuerpflichtigenausgestellt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist der Nachweis, dass einesowohl juristische oder natürliche Person als auch Betriebsstätte in Serbiensteuerlich ansässig ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien kann fürdas laufende oder eines der Vorjahre ausgestellt werden.
POR 2 ist eine Bescheinigung, dieeinem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wird. DieseBescheinigung wird von der Steuerverwaltung Serbiens ausgestellt und beweist,dass eine sowohl juristische oder natürliche Person als auch Betriebsstätte imAusland ansässig ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung kann für das laufende odereines der Vorjahre ausgestellt werden.
Die Ansässigkeitsbescheinigung fürSerbien wird vom serbischen Steueramt erstellt. Der Antrag wird nach Sitzbeziehungsweise Wohnort des Antragstellers zuständigen Zweigstelle derFinanzverwaltung gestellt. Betriebsstätte stellen bei der Zentralstelle derSteuerverwaltung einen Antrag auf eine Ansässigkeitsbescheinigung.
Die einzureichenden Unterlagen zurErstellung der Ansässigkeitsbescheinigung für Serbien unterscheiden sich jenach Antragsteller.
Für die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung reichen die natürlichen Personen folgende Unterlagen ein:
Für die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung reichen die ansässigen juristischen Personenfolgende Unterlagen ein:
Für die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung reichen die nicht ansässigen juristischen Personen folgende Unterlagen ein: